DEUTSCHE SCHMERZSTIFTUNG
(steuerbegünstigte Stiftung)
SATZUNG
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Deutsche Schmerzstiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
(3) Sitz ist Heidelberg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erforschung der Ursachen, die Identifizierung der Symptome und die Therapie auf dem Gebiet des Schmerzes. Er wird verwirklicht insbesondere durch
a) Unterstützung der Forschung und der Zusammenführung von Wissenschaftlern, Ärzten und Angehörigen anderer an der Schmerzerforschung, Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie interessierter Berufe,
b) Intensivierung der Ausbildung und Fortbildung von Ärzten und Angehörigen medizinischer und verwandter Berufe auf dem Gebiet des Schmerzes,
c) Verbreitung von schmerzrelevanten Informationen und die Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse,
d) finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen, insbesondere der Jahrestagungen der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes e.V.,
e) Vergabe von Mitteln zur Unterstützung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet des Schmerzes,
f) finanzielle Unterstützung von Vereinen mit gleicher Zweckbestimmung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen von DM 100.000,--. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes und Spenden Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem realen Wert zu erhalten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
§ 5 Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Mittelverwendung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
(3) Die Stiftung hat zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit mindestens 10% und höchstens 25% ihres Überschusses einer Rücklage zuzuführen, wenn und soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen wird. Die Rücklage kann ganz oder teilweise in Stiftungsvermögen umgewandelt werden.
(4) Mittel der Stiftung, insbesondere ein nach der Rücklagenzuführung gemäß Abs. 3 noch verbleibender Überschuß (Netto-Überschuß), dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung kann ihren Netto-Überschuß teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat (Stiftungsrat).
(2) Der Vorstand kann für Geschäfte, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen, einen besonderen Vertreter bestellen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstands im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
(2) Alle 3 Jahre werden zwei Vorstandsmitglieder und ein Beiratsmitglied aus einer Vorschlagsliste neu gewählt. Die Wahl wird im Anschluß an die Wahlen zum Präsidium und Beirat der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes von Vorstand und Beirat der Stiftung als geheime Wahl schriftlich durchgeführt. Der Kandidat/die Kandidatin, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Eines der beiden neuen Vorstandsmitglieder und das neue Beiratsmitglied werden aus einer Vorschlagsliste gewählt, die der Vorstand und Beirat der Stiftung gemeinsam zusammenstellen. Das zweite Vorstandsmitglied wird aus einer Vorschlagsliste gewählt, die vom Präsidium der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes erstellt wird. Die einmalige Wiederwahl ist möglich, jedoch nicht in dasselbe Amt.
(3) Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt, sofern ihm nicht bei seiner Bestellung Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
(3) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind befugt, im Rahmen der steuerrechtlich maßgeblichen Vorschriften nach vorheriger Ermächtigung durch das zuständige Finanzamt allen Personen, welche Mittel für den gemeinnützigen Stiftungszweck zur Verfügung stellten, sogenannte Spendenbescheinigungen auszustellen.
(4) Der Vorstand wird in seiner Arbeit von einem Beirat unterstützt, dessen Mitglieder durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der Beirat hat beratende Funktion und besitzt Vorschlagsrecht für die Verwendung der Stiftungsmittel. Bei Beschlüssen des Vorstands sind die Beiratsmitglieder nicht stimmberechtigt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegrafischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; fernmündliche Stimmabgaben sind anschliesend schriftlich zu bestätigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gem. § 10 können nur in Sitzungen gefaßt werden.
(3) Beschlüsse gem. Abs. 2 Satz 1 werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse gem. Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.
§ 10 Satzungsänderung, Aufhebung, Vermögensanfall
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der vorliegenden Satzung gesichert bleibt.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
(3) Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist deren Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken i.S. von § 2 Abs. 1 zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Der Vorstand der Deutschen Schmerzstiftung:
Prof. Dr. med. S. Mense (Vorsitzender)
Prof. Dr. med. U. Gerbershagen (Stellv. Vorsitzender)
Prof. Dr. med. H.-O. Handwerker
Prof. Dr. med. J. Hildebrandt
Prof. Dr. med. B. Kröner-Herwig
Spendenkonto:
Dresdner Bank A.G. Heidelberg (BLZ 672 800 51) Kto. Nr. 466 958 700